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§ 2 Verordnung zum Spitalgesetz - Zuständigkeit

Spitalplanung und -finanzierung - Beschwerdestelle zur Spitalaufnahme
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§ 2 Verordnung zum Spitalgesetz · Zuständigkeit

1. Die Beschwerdestelle zur Spitalaufnahme behandelt Beschwerden von Patientinnen und Patienten

a. denen die Aufnahme in ein Listenspital des Kantons verwehrt wurde,

b. im Zusammenhang mit der Spitaleinweisung durch den Rettungsdienst.

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