§ 16 Verordnung zum Spitalgesetz
§ 16 Verordnung zum Spitalgesetz
1. Zu ihren Spitalbauten erbringen die Unternehmen im Rahmen der jährlich aktualisierten Investitionsplanung folgende Nachweise
a. Abschreibungsbetrag (inkl. Abschreibungsbasis und Abschreibungssatz), Instandhaltungs- und Instandsetzungsbetrag und wertvermehrende Investitionen pro Gebäude und Jahr,
b. Anlagenutzungsentschädigung pro Standort und Jahr,
c. Amortisationszahlungen und Darlehensrückzahlungen sowie Kreditaufnahmen oder Darlehenserhöhungen pro Unternehmen und Jahr.
2. Zu ihren Betriebseinrichtungen erbringen die Unternehmen jährlich folgende Nachweise
a. Abschreibungsbetrag (inkl. Abschreibungsbasis und Abschreibungssatz), Instandhaltungs- und Instandsetzungsbetrag, wertvermehrende Investitionen und Anlagenutzungsentschädigung pro Standort und Jahr,
b. Amortisationszahlungen und Darlehensrückzahlungen sowie Kreditaufnahmen oder Darlehenserhöhungen pro Unternehmen und Jahr.