§ 12a Verordnung zum Spitalgesetz - Beteiligung der Einwohnergemeinden
§ 12a Verordnung zum Spitalgesetz · Beteiligung der Einwohnergemeinden
1. Zu den sozialpsychiatrischen Leistungen im Sinne von § 6d Absatz 2 des Spitalgesetzes gehören insbesondere die Beratung von Patientinnen und Patienten und Angehörigen sowie die Unterstützung bei der Arbeits- und Wohnungssuche oder bei der Geltendmachung von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen. Diese Leistungen müssen im Zusammenhang mit einer Behandlung in einem Ambulatorium oder einer Tagesklinik erbracht werden.
2. Die Beteiligung der Einwohnergemeinden an den Kosten der Leistungen gemäss Absatz 1 beträgt pro Einwohner und Einwohnerin pauschal Fr. 2.50. Massgebend für den jährlichen Gesamtbetrag der Gemeindebeteiligung ist jeweils die mittlere Wohnbevölkerung gemäss der Verordnung über die Bevölkerungsstatistik vom 22. November 2011 im vorangehenden Jahr.