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§ 11 Verordnung zum Spitalgesetz - Geheimhaltungspflicht

Spitalplanung und -finanzierung - Beschwerdestelle zur Spitalaufnahme
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§ 11 Verordnung zum Spitalgesetz · Geheimhaltungspflicht

1. Die Mitglieder der Beschwerdestelle und ihr behilfliche Personen halten Tatsachen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wahrnehmen, gemäss den Bestimmungen des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001 geheim.

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