800b
CH-LU
§ 11 Verordnung zum Spitalgesetz - Geheimhaltungspflicht
Spitalplanung und -finanzierung - Beschwerdestelle zur Spitalaufnahme
§ 11 Verordnung zum Spitalgesetz · Geheimhaltungspflicht
1. Die Mitglieder der Beschwerdestelle und ihr behilfliche Personen halten Tatsachen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wahrnehmen, gemäss den Bestimmungen des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001 geheim.