800b
CH-LU
§ 10 Verordnung zum Spitalgesetz - Entschädigung der Beschwerdestelle
Spitalplanung und -finanzierung - Beschwerdestelle zur Spitalaufnahme
§ 10 Verordnung zum Spitalgesetz · Entschädigung der Beschwerdestelle
1. Die Entschädigung der Beschwerdestelle richtet sich nach Anhang 3 sowie § 30 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002.