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§ 10 Verordnung zum Spitalgesetz - Entschädigung der Beschwerdestelle

Spitalplanung und -finanzierung - Beschwerdestelle zur Spitalaufnahme
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§ 10 Verordnung zum Spitalgesetz · Entschädigung der Beschwerdestelle

1. Die Entschädigung der Beschwerdestelle richtet sich nach Anhang 3 sowie § 30 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002.

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