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§ 8a Spitalgesetz - Aktionärsrechte des Kantons

Kantonale Spitäler - Allgemeines
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§ 8a Spitalgesetz · Aktionärsrechte des Kantons

1. Der Kanton Luzern ist alleiniger Aktionär der Unternehmen.

2. Der Regierungsrat übt die Aktionärsrechte des Kantons aus. Ein Mitglied des Regierungsrates kann den Verwaltungsräten der Unternehmen angehören, jedoch nicht als Präsident oder Präsidentin.

3. Beschlüsse über die Änderung der Statuten bedürfen vor ihrer Verabschiedung in der Generalversammlung der Zustimmung des Kantonsrates. Vorbehalten bleiben Änderungen, die einer Änderung dieses Gesetzes bedürfen.

4. Der Regierungsrat sorgt dafür, dass die Unternehmen an Spitalbetrieben gemäss § 8 Absatz 2, die in selbständige Tochtergesellschaften ausgelagert werden, eine Beteiligung von 100 Prozent halten. Ausnahmen für einzelne Bereiche dieser Spitalbetriebe kann der Regierungsrat zulassen, sofern dies der Versorgungssicherheit dient oder zu einer höheren Qualität oder besseren Wirtschaftlichkeit der Versorgung beiträgt. Er konsultiert dazu vorgängig die zuständige Kommission.

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