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§ 8 Spitalgesetz - Zweck

Kantonale Spitäler - Allgemeines
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§ 8 Spitalgesetz · Zweck

1. Die Unternehmen stellen im Rahmen der Leistungsaufträge und -vereinbarungen des Kantons Luzern für alle Kantonseinwohnerinnen und -einwohner die Spitalversorgung gemäss § 2 wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sicher.

2. Die Luzerner Kantonsspital AG bietet Leistungen der Akut- und der Rehabilitationsmedizin mit Spitalbetrieben in Luzern, Sursee und Wolhusen an, die Luzerner Psychiatrie AG Leistungen der Psychiatrie mit Spitalbetrieben in Luzern, Kriens und St. Urban (Gemeinde Pfaffnau).

2bis. In Luzern, Sursee und Wolhusen bietet die Luzerner Kantonsspital AG je mindestens eine medizinische Grund- und Notfallversorgung (Bereiche Innere Medizin, Allgemeine Chirurgie, Gynäkologie/Geburtshilfe, Anästhesie, Intermediate Care Unit [IMC] und interdisziplinäre Notfallstation mit 24-Stunden-Bereitschaft) an. Der Regierungsrat kann Ausnahmen von diesem Angebot zulassen, wenn

a. dafür die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Spitalliste und für die Erteilung eines Leistungsauftrags nach den Bestimmungen des Krankenversicherungsrechts nicht erfüllt sind, oder

b. die Erbringung des Angebots aus betrieblichen Gründen, insbesondere aufgrund von fehlendem Fachpersonal oder aufgrund von geringer Nachfrage, nicht mit der erforderlichen Qualität sichergestellt werden kann.

3. Sie können

a. alle Tätigkeiten ausüben, die geeignet sind, ihren Zweck zu fördern, oder die mit diesem Zweck zusammenhängen; insbesondere können sie ambulante Leistungen ausserhalb der Spitalbetriebe anbieten,

b. im Rahmen des Gesellschaftszwecks Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten und betreiben und sich an anderen Unternehmen beteiligen,

c. im Rahmen des Gesellschaftszwecks Mittel am Kredit- und Kapitalmarkt aufnehmen sowie Grundstücke erwerben, belasten und veräussern.

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