Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
800a CH-LU

§ 7 Spitalgesetz - Umwandlung

Kantonale Spitäler - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Spitalgesetz · Umwandlung

1. Die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten «Luzerner Kantonsspital» und «Luzerner Psychiatrie» werden gemäss den Artikeln 99 ff. des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 in je eine gemeinnützige Aktiengesellschaft gemäss den Artikeln 620 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 unter der Firma «Luzerner Kantonsspital AG» mit Sitz in Luzern und unter der Firma «Luzerner Psychiatrie AG» mit Sitz in Pfaffnau (im Folgenden Unternehmen genannt) umgewandelt.

2. Auf den Zeitpunkt der Umwandlung gehen die Rechte und Pflichten der Anstalten, insbesondere die bestehenden Arbeitsverhältnisse, auf die jeweilige Aktiengesellschaft über. Das im Umwandlungszeitpunkt ausgewiesene Dotationskapital der Anstalten wird in voll liberiertes Aktienkapital umgewandelt.

3. Der Regierungsrat trifft die notwendigen Vorkehrungen für die Umwandlung. Insbesondere wählt er den Präsidenten oder die Präsidentin und die übrigen Mitglieder des ersten Verwaltungsrates, bestimmt die erste Revisionsstelle und beschliesst die ersten Statuten. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat.

4. ...

← § 6j Spitalgesetz Zweck § 8 Spitalgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →