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§ 6j Spitalgesetz - Datenbekanntgabe

Spitalplanung und -finanzierung - Datenerhebung und -bearbeitung
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§ 6j Spitalgesetz · Datenbekanntgabe

1. Der Regierungsrat und das Gesundheits- und Sozialdepartement können betriebsbezogene Daten der Listenspitäler, sofern sie von öffentlichem Interesse sind, in nichtanonymisierter Form veröffentlichen.

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