800a
CH-LU
§ 6j Spitalgesetz - Datenbekanntgabe
Spitalplanung und -finanzierung - Datenerhebung und -bearbeitung
§ 6j Spitalgesetz · Datenbekanntgabe
1. Der Regierungsrat und das Gesundheits- und Sozialdepartement können betriebsbezogene Daten der Listenspitäler, sofern sie von öffentlichem Interesse sind, in nichtanonymisierter Form veröffentlichen.