§ 6i Spitalgesetz - Bearbeitete Daten
§ 6i Spitalgesetz · Bearbeitete Daten
1. Zur Erfüllung der Aufgaben gemäss § 6h dürfen folgende Daten erhoben und bearbeitet werden
a. Patientendaten (Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnort, Versichertenstatus, AHV-Versichertennummer, Art und Umfang der bezogenen medizinischen Leistung),
b. Daten der Listenspitäler hinsichtlich Leistungsspektrum und Leistungsmenge,
c. Qualitätsberichte der Listenspitäler.
2. Die Behörden gemäss § 6h dürfen die Personendaten gemäss Absatz 1a mit den entsprechenden Daten der kantonalen Einwohnerplattform gemäss § 9 des Registergesetzes vom 25. Mai 2009 abgleichen.
3. Patientenbezogene Daten sind vorgängig zu anonymisieren, soweit sie nicht für die Rechnungskontrolle benötigt werden.
4. Die Daten sind von den Listenspitälern kostenlos zur Verfügung zu stellen.