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800a CH-LU

§ 6h Spitalgesetz - Zweck

Spitalplanung und -finanzierung - Datenerhebung und -bearbeitung
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§ 6h Spitalgesetz · Zweck

1. Der Regierungsrat und das Gesundheits- und Sozialdepartement sind berechtigt, diejenigen Personen- und betrieblichen Daten der Listenspitäler, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten oder durch beauftragte Dritte bearbeiten zu lassen, welche sie benötigen, um folgende Aufgaben zu erfüllen

a. Spitalplanung und Erstellung der Spitalliste,

b. Erteilung, Abschluss und Kontrolle von Leistungsaufträgen und -vereinbarungen,

c. Controlling der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung,

d. Rechnungskontrolle,

e. Durchführung der Kodierrevision,

f. Erstellung des Voranschlagsentwurfs.

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