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§ 6g Spitalgesetz - Datenschutz

Spitalplanung und -finanzierung - Datenerhebung und -bearbeitung
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§ 6g Spitalgesetz · Datenschutz

1. Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über den Datenschutz enthält, kommen bei der Bearbeitung von Personendaten die Bestimmungen des Kantonalen Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) vom 2. Juli 1990 zur Anwendung.

2. Das medizinische Personal der Listenspitäler ist in Bezug auf die Datenbekanntgabe nach diesem Gesetz vom Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches befreit, soweit es diesem untersteht.

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