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§ 6f Spitalgesetz - Controlling

Spitalplanung und -finanzierung - Spitalfinanzierung
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§ 6f Spitalgesetz · Controlling

1. Das Gesundheits- und Sozialdepartement stellt das Vertragscontrolling der Listenspitäler sicher.

2. Es sorgt für ein Leistungsmonitoring und ein Kodiercontrolling.

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