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§ 6e Spitalgesetz - Modalitäten der Leistungsabgeltung

Spitalplanung und -finanzierung - Spitalfinanzierung
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§ 6e Spitalgesetz · Modalitäten der Leistungsabgeltung

1. Soweit sich die Modalitäten der Leistungsabgeltung der Listenspitäler nicht aus dem Krankenversicherungsrecht ergeben, regelt der Regierungsrat diese im Leistungsauftrag nach § 5.

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