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§ 6d Spitalgesetz - Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen

Spitalplanung und -finanzierung - Spitalfinanzierung
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§ 6d Spitalgesetz · Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen

1. Der Kanton gewährt Listenspitälern zur Sicherstellung der Spitalversorgung im Rahmen des Leistungsauftrags nach § 5 Staatsbeiträge für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen. Der Regierungsrat beschliesst im Rahmen der verfügbaren Mittel die jährliche Abgeltung an die einzelnen Listenspitäler.

2. Die Einwohnergemeinden beteiligen sich pauschal an den Kosten der sozialpsychiatrischen Leistungen der Listenspitäler, soweit im Leistungsauftrag dafür eine Abgeltung über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen vorgesehen ist und die sozialpsychiatrischen Leistungen einen Zusammenhang mit der persönlichen Sozialhilfe im Sinn der §§ 24 ff. des Sozialhilfegesetzes vom 16. März 2015 aufweisen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, insbesondere die Arten der sozialpsychiatrischen Leistungen, an denen sich die Gemeinden zu beteiligen haben, die Höhe der Beteiligung und die Aufteilung unter den Gemeinden. Er zieht die Gemeinden bei der Erarbeitung und Änderung des Verordnungsrechts in geeigneter Weise bei.

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