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§ 6c Spitalgesetz - Abgeltung der stationären Leistungen

Spitalplanung und -finanzierung - Spitalfinanzierung
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§ 6c Spitalgesetz · Abgeltung der stationären Leistungen

1. Der Kanton übernimmt im Umfang des kantonalen Anteils nach § 6b und nach Massgabe des Krankenversicherungsrechts die Kosten der stationären Leistungen.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Luzerner Listenspital, dessen Tarif für die anteilsmässige Abgeltung durch den Kanton massgebend ist, wenn die versicherte Person aus nichtmedizinischen Gründen ein ausserkantonales Spital oder Geburtshaus, das auf der Spitalliste des Standortkantons aufgeführt ist, beansprucht (Referenztarif).

3. Er bezeichnet die zuständige kantonale Behörde, welche die Bewilligung zur medizinisch begründeten Inanspruchnahme eines Spitals oder Geburtshauses gemäss Artikel 41 Absatz 3 KVG erteilt.

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