800a
CH-LU
§ 6b Spitalgesetz - Kantonaler Anteil
Spitalplanung und -finanzierung - Spitalfinanzierung
§ 6b Spitalgesetz · Kantonaler Anteil
1. Der Regierungsrat setzt jeweils für das Kalenderjahr spätestens neun Monate vor dessen Beginn den für alle Kantonseinwohnerinnen und -einwohner geltenden Anteil an der Abgeltung der stationären Leistungen fest.