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800a CH-LU

§ 6b Spitalgesetz - Kantonaler Anteil

Spitalplanung und -finanzierung - Spitalfinanzierung
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§ 6b Spitalgesetz · Kantonaler Anteil

1. Der Regierungsrat setzt jeweils für das Kalenderjahr spätestens neun Monate vor dessen Beginn den für alle Kantonseinwohnerinnen und -einwohner geltenden Anteil an der Abgeltung der stationären Leistungen fest.

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