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800a CH-LU

§ 6a Spitalgesetz - Sanktionen

Spitalplanung und -finanzierung - Spitalplanung
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§ 6a Spitalgesetz · Sanktionen

1. Bei nachträglichem Wegfall einer der Voraussetzungen nach § 4a Absatz 2, bei Verletzung der Leistungsaufträge und -vereinbarungen im Sinn der §§ 5 und 5a oder der darin enthaltenen Auflagen und Bedingungen sowie bei sonstigen Verstössen gegen die Pflichten dieses Gesetzes kann das Gesundheits- und Sozialdepartement gegenüber einem Listenspital folgende Massnahmen anordnen

a. Verwarnung,

b. Verweis,

c. Busse bis zu 500 000 Franken.

2. Bei schweren oder wiederholten Verstössen kann der Regierungsrat ein Listenspital von der Spitalliste streichen.

3. Vorbehalten bleibt das Disziplinarrecht gemäss Gesundheitsgesetz.

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