§ 6 Spitalgesetz - Aufnahmepflicht
§ 6 Spitalgesetz · Aufnahmepflicht
1. Im Rahmen ihrer Leistungsaufträge und ihrer Kapazitäten sind die Listenspitäler verpflichtet, für alle versicherten Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern die Aufnahmebereitschaft zu gewährleisten (Aufnahmepflicht).
2. Für Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in einem anderen Kanton besteht eine Aufnahmepflicht, soweit ein entsprechendes Abkommen dies vorsieht.
3. Vorbehalten bleibt die Beistandspflicht nach dem Gesundheitsgesetz.
4. Der Regierungsrat bezeichnet eine unabhängige Stelle, bei der sich Patientinnen und Patienten beschweren können, denen die Aufnahme in ein Listenspital verwehrt wurde. Die Stelle beurteilt auch Beschwerden im Zusammenhang mit der Spitaleinweisung durch den Rettungsdienst. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Verfahren, durch Verordnung.