Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
800a CH-LU

§ 5a Spitalgesetz - Leistungsvereinbarungen

Spitalplanung und -finanzierung - Spitalplanung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5a Spitalgesetz · Leistungsvereinbarungen

1. Soweit die Leistungsaufträge, insbesondere hinsichtlich der darin enthaltenen Auflagen und Bedingungen sowie der Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen, der weiteren Konkretisierung bedürfen, schliesst das Gesundheits- und Sozialdepartement mit den Listenspitälern in der Regel jährliche Leistungsvereinbarungen ab.

2. Kommt zwischen dem Gesundheits- und Sozialdepartement und einem Listenspital keine Einigung zustande, legt der Regierungsrat die Einzelheiten der Leistungserbringung endgültig fest.

← § 5 Spitalgesetz Zweck § 6 Spitalgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →