800a
CH-LU
§ 5a Spitalgesetz - Leistungsvereinbarungen
Spitalplanung und -finanzierung - Spitalplanung
§ 5a Spitalgesetz · Leistungsvereinbarungen
1. Soweit die Leistungsaufträge, insbesondere hinsichtlich der darin enthaltenen Auflagen und Bedingungen sowie der Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen, der weiteren Konkretisierung bedürfen, schliesst das Gesundheits- und Sozialdepartement mit den Listenspitälern in der Regel jährliche Leistungsvereinbarungen ab.
2. Kommt zwischen dem Gesundheits- und Sozialdepartement und einem Listenspital keine Einigung zustande, legt der Regierungsrat die Einzelheiten der Leistungserbringung endgültig fest.