§ 5 Spitalgesetz - Leistungsaufträge
§ 5 Spitalgesetz · Leistungsaufträge
1. Der Regierungsrat erteilt jedem Listenspital einen Leistungsauftrag mit dem zu erbringenden Leistungsspektrum.
2. Der Leistungsauftrag kann zusätzlich die Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen beinhalten. Als gemeinwirtschaftliche Leistungen gelten insbesondere
a. spitalgebundene, versorgungspolitisch sinnvolle ambulante und stationäre Leistungen, soweit diese nicht durch Vergütungen der Patientinnen und Patienten und der Versicherer gedeckt sind,
b. die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen,
c. die Forschung und universitäre Lehre.
3. Der Regierungsrat kann den Leistungsauftrag mit Bedingungen und Auflagen verbinden, insbesondere hinsichtlich Qualität, Datenlieferung, Notfalldienst, Aus- und Weiterbildung und Investitionsplanung.
4. Die Leistungsaufträge sind nur mit Zustimmung des Regierungsrates auf andere Leistungserbringer übertragbar.