§ 4a Spitalgesetz - Spitalliste
§ 4a Spitalgesetz · Spitalliste
1. Der Regierungsrat erstellt gestützt auf die Spitalplanung eine Spitalliste. Darauf sind die inner- und ausserkantonalen Spitäler und Geburtshäuser aufgeführt, die notwendig sind, um die stationäre Spitalversorgung und eine angemessene Wahlfreiheit der Bevölkerung des Kantons sicherzustellen (im Folgenden Listenspitäler genannt).
2. In die Spitalliste aufgenommen werden nur Spitäler und Geburtshäuser, die folgende Voraussetzungen erfüllen
a. Nachweis des Erfüllens der Anforderungen von Artikel 39 Absatz 1a-c des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG)[3] und eines Qualitätssicherungskonzeptes, das den Vorgaben des Krankenversicherungsrechts genügt,
b. Nachweis der Aus- und Weiterbildung einer im Verhältnis zum gesamtkantonalen Bedarf angemessenen Zahl von medizinischem Fachpersonal,
c. Bereitschaft, die Daten gemäss § 6i betreffend das für einen Leistungsauftrag in Frage kommende Leistungsspektrum zur Verfügung zu stellen.
2bis Während seiner Geltungsdauer richtet sich die Förderung der Ausbildung in Pflege HF und in Pflege FH nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022[4].
3. Ausnahmsweise können auch Spitäler und Geburtshäuser in die Spitalliste aufgenommen werden, welche die Anforderungen nach Absatz 2b und c zwar nicht erfüllen, aber zur Sicherstellung der Spitalversorgung erforderlich sind. Ergeben sich daraus für das Spital oder Geburtshaus finanzielle Vorteile, kann zum Ausgleich eine Ersatzabgabe verlangt werden.
4. Auf der Spitalliste wird für jedes Listenspital mindestens das Leistungsspektrum aufgeführt, das dem Leistungsauftrag nach § 5 Absatz 1 entspricht.