§ 4 Spitalgesetz - Spitalplanung
§ 4 Spitalgesetz · Spitalplanung
1. Der Regierungsrat stellt im Rahmen der Gesundheitsversorgungsplanung nach § 3 Absatz 3 des Gesundheitsgesetzes eine Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung im Kanton Luzern auf. Diese umfasst die Sicherstellung der stationären Behandlung im Spital oder in einem Geburtshaus für die Bevölkerung des Kantons, wobei private Trägerschaften angemessen in die Planung einzubeziehen sind.
2. Die Planung richtet sich nach den Kriterien des Krankenversicherungsrechts und berücksichtigt zudem die folgenden Kriterien
a. * Gewährleistung einer qualitativ hochstehenden medizinischen Grundversorgung für die gesamte Kantonsbevölkerung,
b. * Gewährleistung einer Notfallversorgung für die gesamte Kantonsbevölkerung,
c. * Erreichbarkeit der Grund- und Notfallversorgung innert nützlicher Frist für die gesamte Kantonsbevölkerung,
d. * Umschreibung der Grund- und Notfallversorgung, insbesondere durch die Bereiche Innere Medizin, Allgemeine Chirurgie, Gynäkologie/Geburtshilfe, Anästhesie, Intermediate Care Unit (IMC) und interdisziplinäre Notfallstation mit 24-Stunden-Bereitschaft.