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§ 39 Spitalgesetz - Weitergeltendes Recht

Schlussbestimmungen
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§ 39 Spitalgesetz · Weitergeltendes Recht

1. Bis zum Zeitpunkt der Umwandlung der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten «Luzerner Kantonsspital» und «Luzerner Psychiatrie» in Aktiengesellschaften gelten jeweils die bisherigen Regelungen weiter.

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