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§ 32a Spitalgesetz - Archivierung und Vernichtung von Behandlungsdokumentationen

Kantonale Spitäler - Rechtsbeziehungen und Haftung
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§ 32a Spitalgesetz · Archivierung und Vernichtung von Behandlungsdokumentationen

1. Die Luzerner Psychiatrie bietet die Behandlungsdokumentationen von stationär behandelten Patientinnen und Patienten ungeachtet der beruflichen Schweigepflicht dem Staatsarchiv zur Übernahme an, sofern sie diese Dokumentationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt oder deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.

2. Patientinnen und Patienten der Luzerner Psychiatrie können verlangen, dass

a. ihre Behandlungsdokumentation nicht archiviert wird; in diesem Fall wird sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist auf Wunsch herausgegeben oder vernichtet; ausgenommen sind Behandlungsdokumentationen von behördlich angeordneten Zwangsmassnahmen,

b. ihre vom Staatsarchiv übernommene Behandlungsdokumentation nicht öffentlich zugänglich ist, sondern Dritten nur zu nicht personenbezogenen Forschungszwecken zugänglich gemacht wird.

3. Die Herausgabe nach Absatz 2a kann mit Rücksicht auf schutzwürdige Interessen Dritter eingeschränkt werden.

4. Die Benutzung der archivierten Behandlungsdokumentationen richtet sich nach den Bestimmungen des Archivgesetzes vom 18. Juni 2003[12].

5. Die Luzerner Psychiatrie vernichtet Behandlungsdokumentationen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist, wenn sie weder im Staatsarchiv archiviert noch herausgegeben werden.

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