800a
CH-LU
§ 30 Spitalgesetz
Kantonale Spitäler - Personal
§ 30 Spitalgesetz
1. Das Arbeitsverhältnis des Personals ist privatrechtlicher Natur.
2. Die Unternehmen versichern ihr Personal und jenes von in selbständige Tochtergesellschaften ausgegliederten Betriebsbereichen bei der Luzerner Pensionskasse im Sinn des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Sie können das Personal von eingegliederten Organisationen, an denen sie beteiligt sind, sowie in besonderen Fällen klar umschriebene Gruppen von Angestellten bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichern.
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