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CH-LU
§ 3 Spitalgesetz - Betriebsbewilligung und Aufsicht
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Spitalgesetz · Betriebsbewilligung und Aufsicht
1. Die Betriebsbewilligung und die Aufsicht über die Spitäler und Geburtshäuser richten sich nach den Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005.