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§ 3 Spitalgesetz - Betriebsbewilligung und Aufsicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Spitalgesetz · Betriebsbewilligung und Aufsicht

1. Die Betriebsbewilligung und die Aufsicht über die Spitäler und Geburtshäuser richten sich nach den Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005.

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