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CH-LU
§ 29a Spitalgesetz - Investitionsplanung
Kantonale Spitäler - Spitalbauten und Betriebseinrichtungen
§ 29a Spitalgesetz · Investitionsplanung
1. Jedes Unternehmen erstellt für seine Spitalbauten und Betriebseinrichtungen eine Investitionsplanung über zehn Jahre. Aus der Planung muss pro Spitalstandort ersichtlich sein, wie hoch die Abschreibungen sowie die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten pro Planjahr sind. Die Planung ist jährlich zu aktualisieren.
2. Die Unternehmen bringen dem Gesundheits- und Sozialdepartement ihre rollenden Investitionsplanungen rechtzeitig zur Kenntnis.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Investitionsplanung durch Verordnung.