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§ 29a Spitalgesetz - Investitionsplanung

Kantonale Spitäler - Spitalbauten und Betriebseinrichtungen
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§ 29a Spitalgesetz · Investitionsplanung

1. Jedes Unternehmen erstellt für seine Spitalbauten und Betriebseinrichtungen eine Investitionsplanung über zehn Jahre. Aus der Planung muss pro Spitalstandort ersichtlich sein, wie hoch die Abschreibungen sowie die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten pro Planjahr sind. Die Planung ist jährlich zu aktualisieren.

2. Die Unternehmen bringen dem Gesundheits- und Sozialdepartement ihre rollenden Investitionsplanungen rechtzeitig zur Kenntnis.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Investitionsplanung durch Verordnung.

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