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§ 28 Spitalgesetz - Spitalbauten

Kantonale Spitäler - Spitalbauten und Betriebseinrichtungen
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§ 28 Spitalgesetz · Spitalbauten

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3. Der Regierungsrat kann den Unternehmen mit Genehmigung des Kantonsrates das Eigentum an den Spitalbauten als Sacheinlage übertragen. Die Bewertung erfolgt nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen. Bei den übertragenen Spitalbauten sind Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie die notwendigen Unterhaltsarbeiten Sache der Unternehmen.

4. Nicht zu Eigentum übertragene Spitalbauten stellt der Kanton den Unternehmen gegen Bezahlung eines angemessenen Mietzinses zur Verfügung. Er erstellt im Rahmen der verfügbaren Kredite und unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen Finanzkompetenzen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und führt die notwendigen Unterhaltsarbeiten durch. Die Unternehmen haben ein Antragsrecht.

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