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§ 26 Spitalgesetz - Finanz- und Entwicklungsplan

Kantonale Spitäler - Finanz- und Entwicklungsplan
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§ 26 Spitalgesetz · Finanz- und Entwicklungsplan

1. Jedes Unternehmen erstellt einen Finanz- und Entwicklungsplan. Dieser umfasst alle Bereiche, die in die Jahresrechnung aufgenommen werden, und gibt Auskunft über die mittelfristige Entwicklung der Leistungen und Ressourcen. Der Finanz- und Entwicklungsplan ist jährlich zu aktualisieren.

2. Die Unternehmen bringen dem Gesundheits- und Sozialdepartement ihre Finanz- und Entwicklungspläne rechtzeitig zur Kenntnis. Diese dienen als Grundlage für den Aufgaben- und Finanzplan des Kantons.

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