800a
CH-LU
§ 20 Spitalgesetz - Beteiligungscontrolling
Kantonale Spitäler - Controlling
§ 20 Spitalgesetz · Beteiligungscontrolling
1. Die Unternehmen sind verpflichtet, dem Gesundheits- und Sozialdepartement alle für das Beteiligungscontrolling erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. Die Einzelheiten sind im Leistungsauftrag oder in der Leistungsvereinbarung zu regeln.