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§ 20 Spitalgesetz - Beteiligungscontrolling

Kantonale Spitäler - Controlling
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§ 20 Spitalgesetz · Beteiligungscontrolling

1. Die Unternehmen sind verpflichtet, dem Gesundheits- und Sozialdepartement alle für das Beteiligungscontrolling erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. Die Einzelheiten sind im Leistungsauftrag oder in der Leistungsvereinbarung zu regeln.

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