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§ 2 Spitalgesetz - Spitalversorgung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Spitalgesetz · Spitalversorgung

1. Die Spitalversorgung umfasst

a. ambulante und stationäre Leistungen durch Spitäler und Geburtshäuser,

b. weitere Leistungen, die den Spitälern und Geburtshäusern durch Gesetz, Verträge, Leistungsaufträge und Leistungsvereinbarungen übertragen werden, wie die Sicherstellung der Notfallversorgung, die Aus- und Weiterbildung, Lehre und Forschung sowie Nebenleistungen.

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