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§ 14 Spitalgesetz - Gesundheits- und Sozialdepartement

Kantonale Spitäler - Kantonale Behörden - ...
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§ 14 Spitalgesetz · Gesundheits- und Sozialdepartement

1. Das Gesundheits- und Sozialdepartement stellt das Controlling der Unternehmen im Sinn eines Beteiligungscontrollings sicher.

2. Es erfüllt alle Aufgaben im Zusammenhang mit den Leistungen, die der Kanton bei den Unternehmen einkauft, soweit die Gesetzgebung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

3. Eine Vertretung des Gesundheits- und Sozialdepartementes nimmt in der Regel an den Sitzungen der Verwaltungsräte der Unternehmen mit beratender Stimme teil. Das Recht, Anträge zu stellen, steht ihr nicht zu.

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