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§ 13 Spitalgesetz - Regierungsrat

Kantonale Spitäler - Kantonale Behörden - ...
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§ 13 Spitalgesetz · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat

a. * ...

b. * ...

c. * übt die Aktionärsrechte des Kantons aus,

d. schliesst mit den Unternehmen die Verträge zur Eigentumsübertragung der Spitalbauten ab,

e. * ...

f. * ...

g. * ...

h. * ...

i. * ...

j. * ...

k. * unterbreitet dem Kantonsrat jährlich die Geschäftsberichte, die Finanz- und Entwicklungspläne und die rollende Investitionsplanung der Unternehmen zur Kenntnisnahme.

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