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800a CH-LU

§ 1 Spitalgesetz - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Spitalgesetz · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt,

a. die Gewährleistung einer wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Spitalversorgung für die Kantonseinwohnerinnen und -einwohner,

b. * die Umwandlung der kantonalen Spitäler in Aktiengesellschaften.

Zweck § 2 Spitalgesetz →

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