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800 GESG CH-LU

§ 9 Gesundheitsgesetz (GesG) - Kantonsapotheker oder -apothekerin

Organisation und Zuständigkeiten - Kantonale Organe
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§ 9 GesG · Kantonsapotheker oder -apothekerin

1. Der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin erfüllt die Aufgaben, die ihm oder ihr durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Er oder sie berät das Gesundheits- und Sozialdepartement.

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