800
GESG
CH-LU
§ 9 Gesundheitsgesetz (GesG) - Kantonsapotheker oder -apothekerin
Organisation und Zuständigkeiten - Kantonale Organe
§ 9 GesG · Kantonsapotheker oder -apothekerin
1. Der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin erfüllt die Aufgaben, die ihm oder ihr durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Er oder sie berät das Gesundheits- und Sozialdepartement.