Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
800 GESG CH-LU

§ 8 Gesundheitsgesetz (GesG) - Kantonschemiker oder -chemikerin

Organisation und Zuständigkeiten - Kantonale Organe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (73 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 GesG · Kantonschemiker oder -chemikerin

1. Der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin erfüllt die Aufgaben, die ihm oder ihr durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Er oder sie berät das Gesundheits- und Sozialdepartement.

← § 7 GesG Gesundheitsgesetz (GesG) § 9 GesG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →