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800 GESG CH-LU

§ 7 Gesundheitsgesetz (GesG) - Kantonstierarzt oder -tierärztin

Organisation und Zuständigkeiten - Kantonale Organe
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§ 7 GesG · Kantonstierarzt oder -tierärztin

1. Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin erfüllt die Aufgaben, die ihm oder ihr durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Er oder sie berät das Gesundheits- und Sozialdepartement.

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