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800 GESG CH-LU

§ 64a Gesundheitsgesetz (GesG) - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Oktober 2020

Schlussbestimmungen
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§ 64a GesG · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Oktober 2020

1. Personen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom 26. Oktober 2020 eine Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübt haben, die neu mit einem eidgenössischen Diplom in Naturheilpraktik geregelt ist, und dazu keine Bewilligung benötigt haben, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung ausüben. Der Regierungsrat regelt die übergangsrechtliche Anerkennung von Ausbildungen für Tätigkeiten, die mit einem eidgenössischen Diplom in Naturheilpraktik geregelt sind, durch Verordnung.

2. Ambulante ärztliche, zahnärztliche und chiropraktische Einrichtungen, die neu der Bewilligungspflicht nach § 37 Absatz 1b unterstehen, müssen innert zwei Jahren seit Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom 26. Oktober 2020 eine Betriebsbewilligung beantragen.

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