800
GESG
CH-LU
§ 64 Gesundheitsgesetz (GesG) - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 64 GesG · Übergangsbestimmungen
1. Ist ein Beruf im Gesundheitswesen nach diesem Gesetz nicht mehr bewilligungspflichtig, erlischt die erteilte Bewilligung mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2. Ist er nach wie vor bewilligungspflichtig, bleibt die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Bewilligung gültig.