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GESG
CH-LU
§ 62 Gesundheitsgesetz (GesG) - Aufhebung von Erlassen
Schlussbestimmungen
§ 62 GesG · Aufhebung von Erlassen
1. Folgende Erlasse werden aufgehoben
a. Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) vom 29. Juni 1981 mit Ausnahme der §§ 62-66 sowie § 74,
b. Gesetz über die Schulzahnpflege vom 15. Mai 1946.
2. Bis zum Erlass neuer Verordnungen bleiben die bisherigen in Kraft, soweit sie mit diesem Gesetz und mit der Bundesgesetzgebung nicht im Widerspruch stehen.