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GESG
CH-LU
§ 61a Gesundheitsgesetz (GesG) - Rechtsmittel
Schlussbestimmungen
§ 61a GesG · Rechtsmittel
1. Gegen Entscheide der zuständigen Behörde über die Bewilligung, Disziplinarmassnahmen, die Entbindung vom Berufsgeheimnis, das Kontrollrecht und die Beschlagnahme ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.
2. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972.