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800 GESG CH-LU

§ 60 Gesundheitsgesetz (GesG) - Kontrollrecht und Beschlagnahme

Schlussbestimmungen
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§ 60 GesG · Kontrollrecht und Beschlagnahme

1. Die zuständige Behörde und die Organe gemäss den §§ 6-10 dieses Gesetzes sind befugt, Kontrollen durchzuführen und die Beschlagnahmung zu verfügen von

a. * Einrichtungen oder Geräten, die verboten sind oder einer verbotenen Tätigkeit dienen oder gedient haben,

b. vorschriftswidrigen, fehlerhaft hergestellten, verdorbenen, unrechtmässig angepriesenen oder zur unrechtmässigen Abgabe bestimmten Arzneimitteln sowie dazugehörigen Packungen und Behältern,

c. Stoffen, die der Herstellung solcher Arzneimittel dienen,

d. unzulässigen und zur unrechtmässigen Abgabe bestimmten Anpreisungsmitteln.

1bis. Sie können Betriebe oder Räumlichkeiten, die einer verbotenen oder gesundheitsgefährdenden Tätigkeit dienen oder gedient haben, schliessen.

1ter. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist ihnen jederzeit der Zugang zu den Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Personen, die zur Geheimhaltung verpflichtet sind, sind gegenüber der zuständigen Behörde vom Berufsgeheimnis befreit.

2. Die zuständige Behörde entscheidet über die Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände. Sie verfügt die Rückgabe, wenn keine Gefahr mehr besteht. Ist mit einer dauernden Gefahr zu rechnen, verfügt sie die Verwertung oder die Vernichtung. Die Eigentümerin oder der Eigentümer erhält den Verwertungserlös nach Abzug der Kosten.

3. Vorbehalten bleiben das Kontrollrecht und die Einziehungsbefugnisse aufgrund der Heilmittelgesetzgebung des Bundes und der Strafbehörden.

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