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800 GESG CH-LU

§ 6 Gesundheitsgesetz (GesG) - Kantonsarzt oder -ärztin

Organisation und Zuständigkeiten - Kantonale Organe
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§ 6 GesG · Kantonsarzt oder -ärztin

1. Der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin erfüllt die Aufgaben, die ihm oder ihr durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Er oder sie berät das Gesundheits- und Sozialdepartement.

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