800
GESG
CH-LU
§ 59 Gesundheitsgesetz (GesG)
Bestattungswesen
§ 59 GesG
1. Das Bestattungswesen ist Aufgabe der Gemeinden.
2. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung, namentlich die Leichenschau, die Bestattungsarten sowie die Aufsicht über die Friedhöfe und deren Anlage.