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800 GESG CH-LU

§ 59 Gesundheitsgesetz (GesG)

Bestattungswesen
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§ 59 GesG

1. Das Bestattungswesen ist Aufgabe der Gemeinden.

2. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung, namentlich die Leichenschau, die Bestattungsarten sowie die Aufsicht über die Friedhöfe und deren Anlage.

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