800
GESG
CH-LU
§ 58 Gesundheitsgesetz (GesG) - Detailhandel
Heilmittel - Versand- und Detailhandel
§ 58 GesG · Detailhandel
1. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung, welche entsprechend ausgebildeten Fachpersonen neben Ärztinnen und Ärzten, Tierärztinnen und Tierärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden dürfen. Ferner legt er in der Verordnung den Umfang der Abgabeberechtigung fest.
2. Die zuständige Behörde erteilt die Bewilligung
a. * ...
b. an Personen, die Arzneimittel nach Formula magistralis, nach Formula officinalis oder nach eigener Formel gemäss Artikel 9 Absatz 2a, b und c des Heilmittelgesetzes herstellen.
3. Voraussetzungen und Umfang der Bewilligungen gemäss Absatz 2 richten sich nach der Heilmittelgesetzgebung des Bundes.