800
GESG
CH-LU
§ 57 Gesundheitsgesetz (GesG) - Versandhandel
Heilmittel - Versand- und Detailhandel
§ 57 GesG · Versandhandel
1. Die zuständige Behörde erteilt die Bewilligung für den Versandhandel mit Arzneimitteln.
2. Die Bewilligungsvoraussetzungen richten sich nach der Heilmittelgesetzgebung des Bundes.