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800 GESG CH-LU

§ 57 Gesundheitsgesetz (GesG) - Versandhandel

Heilmittel - Versand- und Detailhandel
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§ 57 GesG · Versandhandel

1. Die zuständige Behörde erteilt die Bewilligung für den Versandhandel mit Arzneimitteln.

2. Die Bewilligungsvoraussetzungen richten sich nach der Heilmittelgesetzgebung des Bundes.

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