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800 GESG CH-LU

§ 56 Gesundheitsgesetz (GesG) - Verkehr mit Heilmitteln

Heilmittel - Allgemeines
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§ 56 GesG · Verkehr mit Heilmitteln

1. Der Verkehr mit Heilmitteln untersteht der staatlichen Kontrolle.

2. Für die Herstellung, das Inverkehrbringen und das Zulassungsverfahren, die Ein- und Ausfuhr und den Handel im Ausland, den Vertrieb, die Verschreibung und Abgabe, die Werbung und die Preisvergleiche, die klinischen Versuche mit Heilmitteln an Menschen sowie die Marktüberwachung und die Durchführung von Inspektionen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) vom 15. Dezember 2000 sowie der Pharmakopöe.

3. Im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende darf der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, soweit dies aufgrund internationaler Abkommen notwendig ist.

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