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800 GESG CH-LU

§ 55 Gesundheitsgesetz (GesG) - Begriff

Heilmittel - Allgemeines
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§ 55 GesG · Begriff

1. Als Heilmittel gelten die Arzneimittel, einschliesslich Blut und Blutprodukte, sowie die Medizinprodukte.

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