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800 GESG CH-LU

§ 54 Gesundheitsgesetz (GesG)

Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten
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§ 54 GesG

1. Der Regierungsrat kann Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten, wie öffentliche Impfungen, ergreifen.

2. Die Massnahmen sind für die Betroffenen freiwillig. Nötigenfalls kann der Regierungsrat sie für obligatorisch erklären.

3. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Vorschriften und Massnahmen.

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